Gemeinnützigen Frauenvereins Heimberg

Gründung: 19. Februar 1964


I. Name und Zweck

Art. 1

Der Frauenverein Heimberg besteht unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Heimberg mit Sitz in Heimberg. Er ist politisch und konfessionell unabhängig und hält sich an die Grundsätze unseres Rechtsstaates. Er konstituiert sich als Körperschaft (juristische Person) im Sinne von Art. 60 ZGB.

Der Verein bezweckt:

  1. Die Interessen der Frauen zu fördern, an ihrer Weiterbildung und an der Erweiterung ihrer Rechte zu arbeiten.
  2. Er stellt sich in den Dienst gemeinnütziger Bestrebungen.

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Mitglieder des Vereins können Frauen werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer mündlichen oder schriftlichen Anmeldung.

Art. 3

Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod. Für Ausschlüsse ist der Vorstand zuständig. Der Austritt erfolgt nur schriftlich auf Ende des Vereinsjahres. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht bezahlt worden ist.

Art. 4

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.


III. Organisation

Art. 5

Die Organe des Frauenvereins sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Untergruppen
  4. die Revisorinnen

a) Die Hauptversammlung

Art. 6

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben sind:

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen
  2. Abnahme des Jahresberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung
  3. Festsetzung des Jahresbeitrages
  4. Beschlussfassung über grössere Vergabungen (ab Fr. 6'000.00)
  5. Genehmigung des Jahresprogramms
  6. Behandlung der Geschäfte, die vom Vorstand vorgelegt werden
  7. Beschlussfassung über Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins nach Art. 18

Art. 7

Die Präsidentin des Vereins oder ihre Stellvertreterin ist zugleich Präsidentin der Hauptversammlung (bei Vakanz: ist es die Aufgabe der Co-Präsidentinnen). Das Protokoll wird durch die Sekretärin oder die Protokollführerin abgefasst.

Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies in schriftlicher und begründeter Eingabe verlangt.

Art. 9

Zur Hauptversammlung werden die Mitglieder schriftlich eingeladen unter Angabe der Traktanden. Die Einladung muss 14 Tage vorher erfolgen.

Art. 10

Vorschläge und Anregungen, die auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stehen sollen, müssen dem Vorstand 4 Wochen vorher schriftlich eingereicht werden. Über Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, dürfen keine bindenden Beschlüsse gefasst werden. Ausnahmen können nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden.

Art. 11

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen. Wenn die Versammlung nichts anderes beschliesst, finden die Abstimmungen und Wahlen offen statt. Die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat sie den Stichentscheid.

b) Der Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern. Die Präsidentin und die Vizepräsidentin (oder Co-Präsidentinnen), die Kassierin, die Sekretärin sowie die Vorsitzenden der Untergruppen werden alle drei Jahre durch die Hauptversammlung neu gewählt oder bestätigt. Die Beisitzerinnen werden von der Hauptversammlung für vier Jahre gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Präsidentin ist in ihrer jeweiligen Funktion auf 12 Jahre beschränkt. Die Hauptversammlung kann, in Ausnahmefällen die Amtsdauer verlängern. Dazu braucht es die Zustimmung der Mehrheit der HV.

Art. 13

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern oder die Mehrheit seiner Mitglieder dies verlangen. Gültige Beschlüsse können gefasst werden, wenn die Vorsitzende und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bezüglich der Beschlussfassung gilt Art. 11 hievor auch für den Vorstand.

Art. 14

Der Vorstand behandelt und erledigt alle Vereinsgeschäfte, sofern sie nicht durch diese Statuten ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Ihm steht das Recht zu, einmalige Ausgaben, die den Betrag von Fr. 8'000.00 nicht übersteigen, von sich aus zu beschliessen.

Art. 15

Die rechtsverbindlichen Unterschriften führen die Präsidentin oder die Vizepräsidentin (respektive Co-Präsidentinnen) mit der Sekretärin oder einem anderen Mitglied des Vorstandes je zu zweien.

c) Die Untergruppen

Art. 16

Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können Untergruppen eingesetzt werden. Sie verwalten ihr Arbeitsgebiet selbständig und führen Rechnung zuhanden des Vereins. Auf Vorschlag des Vorstandes wählt die Hauptversammlung die Vorsitzende und die Mitglieder der Untergruppen. Die Vorsitzende vertritt die Untergruppen im Vorstand und orientiert über die Tätigkeit in ihrem Jahresbericht.

d) Die Rechnungsrevisorinnen

Art. 17

Die Hauptversammlung wählt auf 4 Jahre aus der Mitte der Mitglieder zwei Rechnungsrevisorinnen. Sie haben die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.


IV. Schlussbestimmungen

Art. 18

Das bestehende Kassenvermögen darf nur zu sozialen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Eine Auflösung des Vereins kann nur stattfinden, wenn dies drei Viertel der Mitglieder beschliessen. Die Hauptversammlung bestimmt, zu welchen gemeinnützigen Zwecken das Vereinvermögen verwendet wird, jedoch unter folgendem Vorbehalt: Das Vereinsvermögen wird vorerst für fünf Jahre Zins bringend angelegt zugunsten eines neu zu gründeten gemeinnützigen Vereins. Die Vergabe des Vermögens gemäss Versammlungsbeschluss erfolgt nur, wenn innert fünf Jahren keine solche Neugründung erfolgt. Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

* * *

Die vorliegenden Statuten treten an Stelle derjenigen vom 12. Februar 1993 und wurden an der Hauptversammlung vom 25. Februar 2010 in Kraft gesetzt.

Heimberg, den 25. Februar 2010

Die Co-Präsidentinnen: 

sig. Ursula Noger & sig. Madeleine Luginbühl

Die Sekretärin:

Corinne Schweizer